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BVGE 2011/49

BVGE 2011/49

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-30 · Français CH

Asyl und Wegweisung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

49 Auszug aus dem Urteil der Abteilung IVi. S. A. gegen Bundesamt für MigrationD-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 Wegweisung. Afghanistan. Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif. Lageanalyse. Art. 83 Abs. 4 AuG.

1. Die Sicherheitslage und die humanitäre Situation stellen sich in der Stadt Mazar-i-Sharif - wie auch in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7, insbes. E. 9.9.2) und der Stadt Herat (BVGE 2011/38, E. 4.3.1-4.3.3) - heute weniger bedrohlich dar, als in den übrigen Landesteilen Afghanistans.

2. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenz­minimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) kann ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Mazar-i-Sharif zumutbar sein (E. 7.3.5-7.3.8). Renvoi. Afghanistan. Exigibilité de l'exécution du renvoi vers la ville de Mazar-i-Sharif. Analyse de la situation. Art. 83 al. 4 LEtr.

1. Du point de vue sécuritaire et humanitaire, la situation dans la ville de Mazar-i-Sharif se présente aujourd'hui - comme dans la capitale Kaboul (ATAF 2011/7, spéc. consid. 9.9.2) et dans la ville de Herat (ATAF 2011/38, consid. 4.3.1-4.3.3) - de manière moins menaçante que dans les autres parties de l'Afgha­nistan.

2. A condition que des circonstances favorables soient réunies (en particulier l'existence d'un solide réseau social, la possibilité d'ac­céder au minimum vital et à un logement, un bon état de santé), l'exécution du renvoi vers la ville de Mazar-i-Sharif peut être raisonnablement exigée (consid. 7.3.5-7.3.8). Allontanamento. Afghanistan. Esigibilità dell'esecuzione dell'allonta­namento verso la città di Mazar-i-Sharif. Analisi della situazione. Art. 83 cpv. 4 LStr.

1. Come nella capitale Kabul (DTAF 2011/7, in particolare con­sid. 9.9.2) e nella città di Herat (DTAF 2011/38, consid. 4.3.1-4.3.3), anche nella città di Mazar-i-Sharif le condizioni di sicu­rezza e la situazione umanitaria sono oggi meno critiche rispetto alle altre regioni dell'Afghanistan.

2. In presenza di condizioni favorevoli (in particolare una solida rete di rapporti sociali, la possibilità di procacciarsi il minimo esistenziale e di trovare un alloggio, buone condizioni di salute), l'esecuzione dell'allontanamento verso la città di Mazar-i-Sharif può essere considerata ragionevolmente esigibile (consid. 7.3.5-7.3.8). Der Beschwerdeführer reichte am 28. Mai 2009 in der Schweiz ein Asyl­gesuch ein. Mit Verfügung vom 19. November 2009 wies das Bun­desamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundes­ver­wal­tungs­gericht vom 21. Dezember 2009 gegen die BFM-Verfügung Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 7.3.3 (...) In BVGE 2011/7 stellte das Bundesver­waltungsgericht zusammenfassend fest, dass in Afghanistan - ausser allenfalls in Gross­städten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenz­bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) zu qualifizieren sei. Bezüg­lich Kabul hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Wegwei­sungs­vollzug dorthin nur dann zumutbar sei, wenn sich im Einzelfall erweise, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt sei, sie also dort über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anfor­derungen nach Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­rischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 verfüge. Offen­gelassen wurde im besag­ten BVGE 2011/7, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (vgl. a. a. O., E. 9.8-9.9). In BVGE 2011/38 wurde bezüglich der Stadt Herat er­kannt, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin, sofern begünstigende Um­stände vorliegen, als zumutbar zu erachten ist. 7.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Samangan. Gemäss der soeben dargelegten aktuellen Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungsgerichts ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungs­vollzugs dort­hin auszugehen. 7.3.5 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerde­führer in Afghanistan allenfalls eine Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Gemäss den Akten wohnen seine Mutter, seine Schwester, sein Onkel sowie eine seiner Tanten in der Stadt Mazar-i-Sharif (Provinz Balkh). Deshalb ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der Vollzug der Weg­weisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif im Lichte der vorstehend in E. 7.3.3 aufgezeigten aktuellen Recht­sprechung des Bun­desverwaltungsgerichts zu Afghanistan als zumutbar erweist. 7.3.6 Eine Situation allgemeiner Gewalt in einem Land führt nicht auto­matisch zur Annahme einer konkreten Gefährdung; vielmehr muss die betroffene Person darlegen, dass die Situation auch für sie eine konkrete Gefährdung darstellt. Mithin ist in der Regel immer eine Ein­zel­fall­beurteilung unter Berücksichtigung der individuellen Lebens­um­stände der betroffenen Person vorzunehmen (vgl. Ruedi Illes, in: Martina Caroni/Thomas Gäch­ter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundes­gesetz über die Auslän­de­rinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, S. 799 Rz. 33 zu Art. 83 AuG). Zwar ist von einer Verschlechterung der Sicher­heitslage im Norden Af­ghanistans in den letzten Jahren auszugehen und auch in der Provinz Balkh ist die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse angestiegen (vgl. The Afghanistan NGO Safety Office [ANSO], ANSO Quarterly Data Report Q. 4/2010 [1. Ja­nuar-31. Dezember 2010], Januar 2011, S. 13,, besucht am 24. Okto­ber 2011; The Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q. 1/2011 [1. Januar-31. März 2011], April 2011, S. 10, ANSO-Q1-Report-2011.pdf >, besucht am 1. Dezember 2011; Afghanistan Research and Evaluation Unit [AREU], Opium poppy strikes back. The 2011 Return of Opium in Balkh and Badakhshan Provinces, Juli 2011, S. 7, Resources > Refworld > Refworld Online > Document Types > Country Reports > Afghanistan Research and Evaluation Unit [AREU] > Afghanistan > Opium poppy strikes back, besucht am 24. Oktober 2011). Die Situation in der Stadt Mazar-i-Sharif wird aber in neusten Berichten, auch im Vergleich mit anderen afgha­nischen Städten und Provinzen, als verhältnismässig ruhig beschrieben. Im Distrikt Mazar-i-Sharif, der hauptsächlich das Stadtgebiet von Mazar-i-Sharif umfasst, wurde von Januar bis Juni 2009 eine einzige bewaffnete Attacke einer feindlichen Gruppe registriert, während in der Stadt Herat und in der Provinz Kabul elf beziehungsweise einundsechzig solcher Attacken in dieser Periode gezählt wurden. Von Januar bis Juni 2010 wurde im Distrikt Mazar-i-Sharif keine einzige Attacke einer feindlichen Gruppe registriert, wohingegen in diesem Zeitraum in der Stadt Herat und der Provinz Kabul eine respektive achtundzwanzig derartiger At­tac­ken gezählt wurden. Von Januar bis Juni 2011 wurden im Distrikt Mazar-i-Sharif drei Attacken feindlicher Gruppen registriert, während in der Stadt Herat und der Provinz Kabul sieben beziehungsweise vierund­dreis­sig solcher At­tacken gezählt wurden (vgl. The Afghanistan NGO Safety Office, The ANSO Report, 16.-30. Juni 2011, S. 7,, besucht am 24. Oktober 2011; The Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q. 2/2011 [1. Januar-30. Juni 2011], Juli 2011, S. 10,, besucht am 24. Oktober 2011). Im Mai 2011 hielt der Interna­tional Council on Security and Development in einem Bericht fest, der Distrikt Mazar-i-Sharif sei relativ sicher und die Stadt Mazar-i-Sharif sei eine der si­cher­s­ten im ganzen Land (vgl. International Council on Security and Develop­ment, Afghanistan Transition: The Death of Bin Laden and Local Dyna­mics, Mai 2011, S. 45, ICOS Programs > Afghanistan >, besucht am 24. Oktober 2011). Im September 2011 führ­te der Congressional Resarch Service in einem Bericht aus, dass die Stadt Mazar-i-Sharif weitgehend als stabil angesehen werde (vgl. Congress­ional Research Service, Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 22. September 2011, S. 28, Resources > Refworld > Refworld Online > Document Types > Country Reports > United States Congressional Re­search Services > Afgha­nis­tan > Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, besucht am 24. Oktober 2011). An dieser Einschätzung, wonach die Situation in Mazar-i-Sharif überwiegend als stabil anzusehen ist, ändert auch der Umstand nichts, dass bei einem Bombenanschlag in Mazar-i-Sharif am 6. Dezem­ber 2011 mindestens vier Personen ums Leben gekommen sind, darunter ein afghanischer Soldat. Dieser Anschlag, der selbst von den Taliban verurteilt wurde, wird von Experten einer Rand­gruppe nahe­stehend der Al-Qaida/Pakistan zugeschrieben (vgl. NZZ Online, Gegen 60 Tote am wichtigsten schiitischen Feiertag, be­sucht am 20. Dezember 2011). Im März 2011 wurde zudem begonnen, die gesamte Verantwor­tung für die Si­cherheit in Mazar-i-Sharif, wie geplant, von der Interna­tionalen Sicher­heitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die afghanischen Sicherheits­kräfte zu übertragen (vgl. Newsroom > News > Search by date from 18. Nov. 2011 > Mazar after transition >, besucht am 1. Dezember 2011). Seit dem 23. Juli 2011 tragen afghanische Sicher­heitskräfte die Sicherheitsverant­wortung in Mazar-i-Sharif. Wäh­rend eines Besuchs des deutschen Aussenministers Guido Wester­welle hat die ISAF das Kommando in afghanische Hände übergeben (vgl. Nachrichten > Arti­kel > Suchen nach Datum 1. August 2011 > Masar-i-Scharif: Schritt­weise Übergabe und langfris­ti­ge Kooperation >, besucht am 20. De­zember 2011). Hinsichtlich der humanitären Situation in Mazar-i-Sharif ist festzuhalten, dass sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Länder- und Themenberichten nicht ergibt, dass diese wesentlich schlechter ist als diejenige in Kabul. 7.3.7 In Anbetracht dieser Umstände erscheint die Lage in der Stadt Mazar-i-Sharif mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar und es rechtfertigt sich nicht, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rück­kehr dorthin aufgrund der allgemeinen Situation auszugehen. Zudem verfügt die Stadt Mazar-i-Sharif auch über einen Flughafen, der von Kabul, Herat, Dubai und Teheran angeflogen wird (vgl., besucht am 24. Oktober 2011). 7.3.8 Vorliegend ergeben sich aus den Akten zudem keine indivi­duellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Weg­weisung des Beschwerdeführers in die Stadt Mazar-i-Sharif als unzumut­bar zu erachten. Gemäss den Akten wohnen seine Mutter und seine Schwester bei seinem Onkel in Mazar-i-Sharif. Zudem lebt noch eine seiner Tanten in dieser Stadt, womit der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Integration behil­flich sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass er nach seiner Rück­kehr nach Mazar-i-Sharif bei seiner Familie wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass seine Familie ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Der junge, ledige Beschwer­deführer ist - gemäss den Akten - gesund und hat eine über­durch­schnitt­lich gute Schulbildung. Zudem spricht er neben seiner Muttersprache Paschtu auch Dari und er war in seiner Heimat als Inhaber eines Ladens während ein­einhalb Jahren erwerbstätig, weswegen davon auszugehen ist, er werde sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch beruflich wieder integrie­ren können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 93 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 73 ff. der Asylver­ordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der erst im Alter von knapp zweiundzwanzig Jahren in die Schweiz eingereiste Be­schwerde­führer den grössten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebens­weise bestens vertraut ist. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechts­mittel­schrift vorbringt, er sei als Paschtune bei einer Rückkehr in die Stadt Mazar-i-Sharif gefährdet, da es dort immer wieder zu Über­griffen gegen die paschtunische Minderheit komme, ist Folgendes fest­zuhalten: Es trifft zwar zu, dass die Paschtunen in der Stadt Mazar-i-Sharif ledig­lich 10 % der Bevölkerung ausmachen und dort somit eine Minder­heit dar­stellen. Nach Erkenntnissen des Bun­desverwaltungs­gerichts leben aber die verschiedenen ethnischen Grup­pen von Mazar-i-Sharif - trotz gele­gentlicher Spannungen - in aller Regel friedlich zu­sammen, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin nichts zu befürchten hat (vgl. dazu AREU, Deconstructing « Democracy » in Afghanistan, Mai 2011, S. 16, Publications > Advanced Publication Search > Author Anna Larson > Deconstructing « Demo­cracy » in Afghanistan >, besucht am 24. Oktober 2011). Somit ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Stadt Mazar-i-Sharif auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afgha­nistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumut­bar zu erachten.